Almschutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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== Zuständige Behörde == | == Zuständige Behörde == |
Version vom 27. August 2011, 15:16 Uhr
Das Almschutzgesetz des Landes Steiermark regelt die Almwirtschaft und dient zum Schutz der Almen in der Steiermark.
Allgemeines
Das Steiermärkische Almschutzgesetz trat nach Beschluss durch den Landtag am 3. Juli 1984 (Landesgesetzblatt Nummer 68/1984) in Kraft. Der Begriff "Almen" und was dazu gehört, wird genau definiert. Änderungen oder Ansuchen sind vom Grundeigentümer an die zuständige Agrarbehörde zu stellen, welche über den weiteren Verlauf entscheidet. Ohne Bewilligungen dürfen Almen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke nicht genutzt werden.
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden mit einer Geldsstrafe in einer Höhe von bis zu 3.750 Euro geahndet.
Zuständige Behörde
In erster Instanz ist die Agrarbezirksbehörde mit Sitz in Graz für den Vollzug des Almschutzgesetzes zuständig.