Auf Grund der archivalischen Hinweise ist es möglich, eine Reihe von Stadt- und Marktrichtern Schladmings namentlich zu erfassen, die in der Zeit vor der Vereinsgründung (1888) der Schladminger Bürgerschaft vorgestanden sind. Die einzeln angeführten Jahreszahlen geben den Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung des Stadt- bzw. Marktrichters an. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da weitere archivalische Quellen erst bearbeitet werden müssen.

Chronologische Übersicht der Marktrichter

Jahr Name Jahr Name Jahr Name
1322 Vasolt 1590 - 1593 Thomas Pluem 1644 Tobias Pröbstl
1352 Lienhart 1593 Hanns Sengspratl um 1645 Castolus Pröbstl
1395 Leonhard Eggelzain 1595 Andreas Posch 1649 Stephan Hangl
1412 Thomas der Irgang 1612 Veit Prandtner 1653 Hans Mazinger
1475 Bartlme Koler 1612 - 1618 Veit Khren 1675 Wilhelm Pruner
1530 1530 1619 - 1620 Martin Reisinger um 1683 Christoph Matzinger
1530 1530 1621 Achatius Waldner um 1685 David Reidter
1573 Lienhart Päzagl 1623 Martin Reisinger um 1757 Joseph Anton Miller
1579 Gabriel Schönrainer 1624 - 1630 Martin Reisinger 1777 Josef Fapichler
1582 Niklas Ladreiter 1630 - 1638 Adam Auner 1780 Georg Hemmelmayr
1589 Leonhard Wibmer 1638 Martin Reisinger 1846 - 1849 Johann Angerer

Der Marktrichter als Hüter der Ordnung

Noch lange vor der Gründung der Gendarmerie bestand natürlich auch die Notwendigkeit eines geordneten und disziplinierten Lebens im Ort, wofür in erster Instanz der jeweilige Marktrichter verantwortlich war. Aus der Zeit, da Schladming unter der Herrschaft der Grafen Saurau stand ist noch eine „Instruction" des Grafen Raymund von Saurau aus dem Jahr 1793 und im Steiermärkischen Landesarchiv verwahrt, die in 34 Artikel Anordnungen über das Verhalten der Schladminger zur Wahrung von Ruhe und Ordnung beinhaltet. Man kann also von einer Art „Polizeiordnung" sprechen, für deren Einhaltung der jeweilige Marktrichter Sorge zu tragen hatte.

Über die Art, wie der Marktrichter gegen Gesetzesübertreter vorzugehen hatte, ist dem Artikel 6 der Instruction zu entnehmen, dass größere Streitigkeiten und Straffälle bei einer allgemeinen Ratsversammlung abzuurteilen seien, während kleinere Angelegenheiten unter Beiziehung des Marktschreibers und zweier „Rathsmänner" (heute Gemeinderäte) in Ordnung zu bringen seien.

Sechstens daß ein Markt-Richter alle vorkommenden Strittigkeiten der Burger und Keuschler auseinanderzusetzen habe, wobey er aber verpftichtet seyn solle, die größern und erhöblichern Verfehlenheiten jedesmahlen bey einer allgemeinen Raths Versammlung, die kleinern aber mittls .Zuerziehung des Markt Schreibers und zweyern Raths Männern ordentiich zu verhandeln."

Der untadelige Lebenswandel des Marktrichters als Auge des Gesetzes wurde im Artikel 7 wie folgt vorgeschrieben:

"Siebendens. In allen Fällen soll er sich befleißen, das er bey Gott, welcher .die Herzen und Willen der Menschen siehet, auch bey der weltlchen Obrigkeit sein Thun und Lassen verantworten könne, womit befunden werde, daß was er gethan, recht geschehen und was er zu thun hätte, nicht unterlassen worden sey. Gegen die übrigen Menschen solle er sich alles Zorn, Rache, Hochmuths und Unbescheidenheit enthalten, also daß nicht nur allein die benachbarten, sondern auch die untergebenen zu giauben Ursach haben, daß seine Wachsambkeit ohne Schein, aber auch ohne ungebührlichen neben absehen gerichtet, wie zumahlen bey der Arth des Vollzugs und bey öffters nöthigen mündlichen Abhandlungen keine unanvorhanden Unmässigkeiten zu gewertigen sey."

Der Artikel 21 ermahnt den Marktrichter und die Ratsbürger zu Ruhe und Besonnenheit bei Verhören und Gerichtsverhandlungen:

Der Gegenstand muß clar und deutlich vorgetragen werden, der Beschwärde führende, sambt der Gegenparthey ordentlich und eine nach der anderen vorgenohmen, hierbey kein Geschrey oder Zankh, wie es leyder schon geschehen ist, sondern alles mit anständiger Gelassenheit angehöret und hierüber nach geendigten Vortrage die Mainungen der Raths Mitglieder abgefordert und abgegeben werden sollen."

Der neunte Artikel der Instruktion des Grafen Raymund von Saurau befasst sich wiederum mit wirtschaftspolizeilichen Anordnungen, wonach der Marktrichter auch auf Preis und Qualität der in Schladming angebotenen Waren und Getränke zu achten hatte.

Nach der Art des Fleisches ist auch der Preis von inslith, Speck und Schmeer zu richten. Wenn im Bierpreis eine Abänderung vorgenommen, wäre dies nur im Nothfall zu verstatten, als wenn die Bierbrauer, wie schon geschehen, selbst die Quaiität und den Preis des Biers abgeändert haben. Die Weinwürth seynd öffters zu ermahnen, dass sie den Wein nicht verfälschen und dabey nach einem übermäßigen Gewünst suchen."

Zum Schluss sei noch ein Zitat aus dem Artikel 11 gebracht, der sich mit feuerpolizeilichen Anordnungen befasst:

Eilftens: Denen Feyersgefahren und Schäden ist möglichst vorzukommen und selber nachzuleben, auch keinen Obertretter zu verschonen, Weg und Stög, Wasser Leittungen zu denen Brunnen, die Wöhren zur Abhaltung der Wasserschäden und auch die Gebäu,welche der Gemeinde zu erhalten obliegen seynd sorgfältig zu unterhalten und die darauf laufenden Kosten dergestalten anzuwenden, wie ein fleissiger Hausvater in seinen aygenen Sachen zuthun pfleget.

Quellen