Almschutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus EnnstalWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
 
(3 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 2: Zeile 2:
  
 
== Allgemeines ==
 
== Allgemeines ==
Das neue steiermärkische Almschutzgesetz trat nach Beschluss durch den Landtag am 03. Juli 1984 (Landesgestzblatt Nummer 68/1984) in Kraft. Der Begriff "Almen" und was dazu gehört wird genau definiert. Änderungen oder Ansuchen sind vom Grundeigentümer an die zuständige Agrarbehörde zu stellen, welche über den weiteren Verlauf entscheidet. Ohne Bewilligungen dürfen Almen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke nicht genzutzt werden.
+
Das Steiermärkische Almschutzgesetz trat nach Beschluss durch den Landtag am [[3. Juli]] [[1984]] (Landesgesetzblatt Nummer 68/1984) in Kraft. Der Begriff "Almen" und was dazu gehört, wird genau definiert. Änderungen oder Ansuchen sind vom Grundeigentümer an die zuständige Agrarbehörde zu stellen, welche über den weiteren Verlauf entscheidet. Ohne Bewilligungen dürfen Almen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke nicht genutzt werden.
  
 
== Strafbestimmung ==
 
== Strafbestimmung ==
Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden mit einer Geldsstrafe bis 3.750,- Euro geahndet.
+
Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden mit einer Geldsstrafe in einer Höhe von bis zu 3.750 Euro geahndet.
  
 
== Zuständige Behörde ==
 
== Zuständige Behörde ==
Zeile 12: Zeile 12:
 
== Quelle ==
 
== Quelle ==
 
* [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrStmk&Dokumentnummer=LRST_6630_001 Rechtsinformationssystem]
 
* [http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrStmk&Dokumentnummer=LRST_6630_001 Rechtsinformationssystem]
 +
 +
[[Kategorie:Kultur und Bildung]]
 +
[[Kategorie:Recht]]
 +
[[Kategorie:Gesetz]]

Aktuelle Version vom 25. November 2014, 08:16 Uhr

Das Almschutzgesetz des Landes Steiermark regelt die Almwirtschaft und dient zum Schutz der Almen in der Steiermark.

Allgemeines

Das Steiermärkische Almschutzgesetz trat nach Beschluss durch den Landtag am 3. Juli 1984 (Landesgesetzblatt Nummer 68/1984) in Kraft. Der Begriff "Almen" und was dazu gehört, wird genau definiert. Änderungen oder Ansuchen sind vom Grundeigentümer an die zuständige Agrarbehörde zu stellen, welche über den weiteren Verlauf entscheidet. Ohne Bewilligungen dürfen Almen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke nicht genutzt werden.

Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden mit einer Geldsstrafe in einer Höhe von bis zu 3.750 Euro geahndet.

Zuständige Behörde

In erster Instanz ist die Agrarbezirksbehörde mit Sitz in Graz für den Vollzug des Almschutzgesetzes zuständig.

Quelle