Schladminger Gemeindeverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen
K (Kategorie(n) korrigiert) |
K (Linkfix) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Beitrag behandelt die '''Schladminger Gemeindeverwaltung''' aus historischer Sicht. | Die Beitrag behandelt die '''Schladminger Gemeindeverwaltung''' aus historischer Sicht. | ||
− | == | + | == Geschichte== |
Die „[[Heimatkundliche Blätter von Schladming|Heimatkundlichen Blätter von Schladming]]" Nr. 27, März 1995, gewähren einen kleinen Einblick, wie seinerzeit die Bergstadt verwaltet wurde bzw. wie sich einst der „Gemeinderat" zusammensetzte. | Die „[[Heimatkundliche Blätter von Schladming|Heimatkundlichen Blätter von Schladming]]" Nr. 27, März 1995, gewähren einen kleinen Einblick, wie seinerzeit die Bergstadt verwaltet wurde bzw. wie sich einst der „Gemeinderat" zusammensetzte. | ||
− | Wie anderen steirischen Städten verlieh Friedrich IV. im Jahre [[1448]] auch [[Schladming]] das Privileg der "Ratsverkehrung". Das heißt es wurden jährlich von den zwölf Stadträten („innerer Rat" genannt) durch eine Neuwahl jeweils vier Stadträte ausgewechselt. Neben dem "inneren Rat" gab es den "äußeren Rat", | + | Wie anderen steirischen Städten verlieh Friedrich IV. im Jahre [[1448]] auch [[Schladming]] das Privileg der "Ratsverkehrung". Das heißt es wurden jährlich von den zwölf Stadträten („innerer Rat" genannt) durch eine Neuwahl jeweils vier Stadträte ausgewechselt. Neben dem "inneren Rat" gab es den "äußeren Rat", der aus vier Stadträten zusammengesetzt war, von denen jährlich zwei Räte ausgewechselt wurden. Die Mitglieder des äußeren Rates hießen "Vierer" und vertraten den Handwerker- und Knappenstand. |
Nach der neuen Stadtordnung von [[1523]] wurde nur mehr ein aus zwölf Bürgern bestehender Rat gewählt, dem vier Bürger zusätzlich als Ersatzmänner zur Verfügung standen. | Nach der neuen Stadtordnung von [[1523]] wurde nur mehr ein aus zwölf Bürgern bestehender Rat gewählt, dem vier Bürger zusätzlich als Ersatzmänner zur Verfügung standen. | ||
− | Auf Grund des Marktrechtes vom [[19. Mai]] [[1530]], das von Ferdinand I. | + | Auf Grund des Marktrechtes vom [[19. Mai]] [[1530]], das von [[Ferdinand I.]] Schladming nach Aberkennung des Stadtrechtes gnadenweise wieder verliehen wurde, bekam der Ort die gleichen Freiheiten wie andere landesfürstliche Märkte des Landes. Allerdings mit der Ausnahme des Rechtes der Richterwahl (heute Bürgermeister), das sich der Landesfürst vorbehielt. Auch die Marktordnung vom [[10. Februar]] [[1596]] legte die Zahl der „Ratsverwandten" (innerer Rat) mit zwölf Personen fest, doch blieb die Möglichkeit offen, dass bei Mangel an qualifizierten Personen die Zahl der Mitglieder des inneren Rates auf acht bis neun reduziert werden konnte. Der allmählich überhandgenommene Einfluss der Mitglieder des äußeren Rates auf die Marktverwaltung wurde insofern eingeschränkt, als dass diese nicht mehr zur Beschlussfassung des inneren Rates zugelassen wurden. |
− | In der Marktordnung von 1596 ist auch von einem „Einnehmer" - im heutigen Sinn dem Gemeindekassier die Rede. Schließlich wurde nicht nur die Besoldung des Marktrichters geregelt, sondern auch die der „Ratsverwandten"(Gemeinderäte). | + | In der Marktordnung von 1596 ist auch von einem „Einnehmer" - im heutigen Sinn dem Gemeindekassier die Rede. Schließlich wurde nicht nur die Besoldung des [[Stadt- und Marktrichter Schladmings|Marktrichters]] geregelt, sondern auch die der „Ratsverwandten" (Gemeinderäte). |
− | Auf Grund einer kaiserlichen Verordnung wurde Schladming im Jahre [[1772]] „Municipalmarkt". Der von der Bürgerschaft gewählte Rat bestand aus sechs Mitgliedern des Inneren Rates, drei Mitgliedern des Äußeren Rates und zwei Ausschußmännern. Die Wahl des | + | Auf Grund einer kaiserlichen Verordnung wurde Schladming im Jahre [[1772]] „Municipalmarkt". Der von der Bürgerschaft gewählte Rat bestand aus sechs Mitgliedern des Inneren Rates, drei Mitgliedern des Äußeren Rates und zwei Ausschußmännern. Die Wahl des Marktrichters (Bürgermeisters) fand durch die gesamte Bürgerschaft in Anwesenheit des Landpflegers von Wolkenstein statt. |
[[1817]] besorgte ein Syndikus (rechtskundiger Magistratsbeamter) die politischen Geschäfte, die er aber zur Entscheidung dem versammelten Rat vorlegen musste. Es war dies sinngemäß der Vorgang wie bei einer Gemeinderatssitzung. | [[1817]] besorgte ein Syndikus (rechtskundiger Magistratsbeamter) die politischen Geschäfte, die er aber zur Entscheidung dem versammelten Rat vorlegen musste. Es war dies sinngemäß der Vorgang wie bei einer Gemeinderatssitzung. |
Version vom 20. September 2021, 08:48 Uhr
Die Beitrag behandelt die Schladminger Gemeindeverwaltung aus historischer Sicht.
Geschichte
Die „Heimatkundlichen Blätter von Schladming" Nr. 27, März 1995, gewähren einen kleinen Einblick, wie seinerzeit die Bergstadt verwaltet wurde bzw. wie sich einst der „Gemeinderat" zusammensetzte.
Wie anderen steirischen Städten verlieh Friedrich IV. im Jahre 1448 auch Schladming das Privileg der "Ratsverkehrung". Das heißt es wurden jährlich von den zwölf Stadträten („innerer Rat" genannt) durch eine Neuwahl jeweils vier Stadträte ausgewechselt. Neben dem "inneren Rat" gab es den "äußeren Rat", der aus vier Stadträten zusammengesetzt war, von denen jährlich zwei Räte ausgewechselt wurden. Die Mitglieder des äußeren Rates hießen "Vierer" und vertraten den Handwerker- und Knappenstand.
Nach der neuen Stadtordnung von 1523 wurde nur mehr ein aus zwölf Bürgern bestehender Rat gewählt, dem vier Bürger zusätzlich als Ersatzmänner zur Verfügung standen.
Auf Grund des Marktrechtes vom 19. Mai 1530, das von Ferdinand I. Schladming nach Aberkennung des Stadtrechtes gnadenweise wieder verliehen wurde, bekam der Ort die gleichen Freiheiten wie andere landesfürstliche Märkte des Landes. Allerdings mit der Ausnahme des Rechtes der Richterwahl (heute Bürgermeister), das sich der Landesfürst vorbehielt. Auch die Marktordnung vom 10. Februar 1596 legte die Zahl der „Ratsverwandten" (innerer Rat) mit zwölf Personen fest, doch blieb die Möglichkeit offen, dass bei Mangel an qualifizierten Personen die Zahl der Mitglieder des inneren Rates auf acht bis neun reduziert werden konnte. Der allmählich überhandgenommene Einfluss der Mitglieder des äußeren Rates auf die Marktverwaltung wurde insofern eingeschränkt, als dass diese nicht mehr zur Beschlussfassung des inneren Rates zugelassen wurden.
In der Marktordnung von 1596 ist auch von einem „Einnehmer" - im heutigen Sinn dem Gemeindekassier die Rede. Schließlich wurde nicht nur die Besoldung des Marktrichters geregelt, sondern auch die der „Ratsverwandten" (Gemeinderäte).
Auf Grund einer kaiserlichen Verordnung wurde Schladming im Jahre 1772 „Municipalmarkt". Der von der Bürgerschaft gewählte Rat bestand aus sechs Mitgliedern des Inneren Rates, drei Mitgliedern des Äußeren Rates und zwei Ausschußmännern. Die Wahl des Marktrichters (Bürgermeisters) fand durch die gesamte Bürgerschaft in Anwesenheit des Landpflegers von Wolkenstein statt.
1817 besorgte ein Syndikus (rechtskundiger Magistratsbeamter) die politischen Geschäfte, die er aber zur Entscheidung dem versammelten Rat vorlegen musste. Es war dies sinngemäß der Vorgang wie bei einer Gemeinderatssitzung.
Ab Februar 1848 führte die Marktverwaltung als Marktrichter der Kaufmann Johann Angerer mit zehn bürgerlichen Ausschussmitgliedern und war durch das provisorische Gemeindegesetz vom Jahre 1849 erster Bürgermeister von Schladming, ein Amt das er bis 1858 inne hatte.
Siehe auch
Quelle
- Heimatkundliche Blätter von Schladming, Nr. 27, März 1995, verfasst von Walter Stipperger