:"In Erwägung, dass Sie das Amt eines Gemeindevorstandes seit dem Jahre 1844 unausgesetzt verwalteten, daß Sie durch diese langjährige Periode mit vielem Zeit- und Mühenaufwand für Ihre Gemeinde dieser wichtigen Bürgerspflicht sich widmeten, und in Anbetracht Ihres allerdings zu berücksichtigenden körperlichen Gebrechens hat das k. k. Bezirks Amt Ihrem Wunsche um Enthebung von diesem Amte Gehör zu schenken befunden. Das k. k. Bezirks Amt enthebet Sie hiermit von diesem Amte mit dem Bemerken, daß es in Anerkennung Ihrer umsichtigen, thätigen und aufopfernden Verwendung nur ungerne diesem Wunsche willfahrte und daß es sich zur angenehmen Pflicht macht, seine volle Anerkennung Ihrer Verdienste um die Gemeinde in jeder Beziehung Ihnen erkennen zu geben. | :"In Erwägung, dass Sie das Amt eines Gemeindevorstandes seit dem Jahre 1844 unausgesetzt verwalteten, daß Sie durch diese langjährige Periode mit vielem Zeit- und Mühenaufwand für Ihre Gemeinde dieser wichtigen Bürgerspflicht sich widmeten, und in Anbetracht Ihres allerdings zu berücksichtigenden körperlichen Gebrechens hat das k. k. Bezirks Amt Ihrem Wunsche um Enthebung von diesem Amte Gehör zu schenken befunden. Das k. k. Bezirks Amt enthebet Sie hiermit von diesem Amte mit dem Bemerken, daß es in Anerkennung Ihrer umsichtigen, thätigen und aufopfernden Verwendung nur ungerne diesem Wunsche willfahrte und daß es sich zur angenehmen Pflicht macht, seine volle Anerkennung Ihrer Verdienste um die Gemeinde in jeder Beziehung Ihnen erkennen zu geben. |