Schladming - Saurauisch-Wolkensteinscher Markt: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. Juni 2019, 23:00 Uhr
Schladming - Saurauisch-Wolkensteinscher Markt vom 17. bis 19. Jahrhundert.
Die Kampfpolitik Schladmings gegen die Grafen Sauran 1630 bis 1800
Nach dem Stadtbrand Schladming 1618 schrieb die Bevölkerung eine Bittschrift mit 6. Juni 1618 an die königliche Majestät, in der die Sorge um alte und neue Marktfreiheiten den wichtigsten Stellenwert einnahmen, "damit ein jeder, die Brandstatt zu bauen, desto lustiger und williger gemacht werde". Die Verbrennung des Marktfreibriefes aus dem Jahr 1530 wurde dazu ausgenutzt, "ein mehreres zuverlangen", besonders, dass "sie alle oder wenigstens alle zwei Jahre einen Richter aus ihrem Ratsmittel, der ehrbar, aufrichtig, in Sonderheit aber ein Eiferer in der katholischen Religion sei (!), erwählen dürften, der von Ihro Königl. Majestät wie bei anderen Städten und Markten (nicht von "Wolkenstein" aus) bestätigt werden sollte." Die zweite Stelle in der Bittschrift betrifft das Marktsiegel. Der Markt sollte sich eines größeren und eines kleineren Siegels bedienen dürfen. Darüber hinaus möchten die drei althergebrachten offenen Jahrmärkte, "Ersten Sonntag Trinitatis" (Dreifaltigkeit), dann "Sonntag nach Uns. lieb. Frauen Geburtstag und nach St. Martinstag", beibehalten werden. Auch soll alle Kaufmannschaft und bürgerliches Gewerbe, es sei mit "Janies, Leinwand, Loden, Haar, Wolle, Wein, Hönig, Tuch, Kramerei" und dergleichen, in der Bürgerschaft verbleiben und "nichts auf dem Gäu in Hauser Pfarr, darinnen der Markt Schladming liegt, passiert werden". Die Weinführer soltlen "nicht in der ganzen Pfarre Haus, sondern nur ganz allein im Markte verkaufen dürfen". Die durch Schladming "mit geladenen Wagen ("Sämer") durchfahren, sollen für jedes Roß zwei Pfennig Fürfahrt zur Erhaltung von Weg, Steg und Brucken im Burgfrid reichen".
Auch das Niederlagsrecht wurde jetzt für Schladming und "nirgends sonst in Hauser-Pfarr" beansprucht. Desgleichen die Gerichtsbarkeit im Burgfried, außer bei der Verwirkung des Leibes und Lebens. Dergleichen Personen seien an den aufgerichteten Burgfriedsteinen dem Wolkensteinschen Landrichter auszuliefern. Ansonsten aber sollen auch die öffentlichen Leibstrafen (ohne Tötung) beim Markt Schladming ausgeführt werden, weswegen ihnen zu solchem Ende ein Narrnhaus (Prangerstätte) auf offenem Platz auszusetzen sollte bewilligt werden.
Es sollte den Schladminger auch gestattet sein, was sie schon so oft vergeblich angesucht hatten, "die zerschleiften Ringmauern wieder zu erheben und zu ergänzen und den Markt mit Schloß und Riegel zu versperren". Erst jetzt, am Ende des Bittschreibens kommt die Bitte um Steuernachlass und zwar zunächst um den des vergangenen Jahres (1617) per 336 fl. und dann um einen 15 Jahre zurückliegenden "zur Auferbauung des Marktes Feuerstätten und der Ringmauern Ergötzlichkeit".
Es dauerte aber zehn Jahre, bevor am 20. September 1629 eine Neue Konfirmation des Schlädming-Markt-Freibriefes vom Jahr 1530 und dazu auch die von Kaiser Ferdinand II. gnädigst erteilte Erlaubnis, "den Markt um ihrer mehreren Sicherheit und Bestens Willen, mit Schloß und Riegel zu versperren und die alten zerschleiften Ringmauern wiederum zu erheben und zu ergänzen"[1].
Hauptursache der Gewährung von Letzterem war wohl der Dreißigjährige Krieg. Dem österreichischen Erbland drohten schwedisch-protestantische Einfälle besonders über das aufrührerische Oberösterreich. Daher wurde die Pyhrnstraße bis zur Reittaler Klause und die Brücken bei Admont und Weißenbach an der Enns bewacht sowie der Mandlingpass neu befestigt und verschanzt wurden.
Graf Saurau kauft Schladming
Am 20. Jänner 1630 verkaufte Kaiser Ferdinand II. dem steirischen Erblandmarschall und Landeshauptmann Karl Graf von Saurau die Herrschaft Wolkenstein mit den Ämtern Irdning, Unterburg und Schladming. Schon drei Monate später, am 11. Mai 1631, schrieben die Schladminger zum Nachteil des neuen Hofzins- und Gerichtsherrn der österreichischen Regierung, sie möge ihnen zur "völligen Pardonierung ihrer nun hundert Jahr getragenen Mackel erlauben, alle zwei Jahre einen selbständigen, von der landesfürstlichen Regierung zu bestätigenden Marktrichter" zu gewähren.
Graf Saurau aber wollte das seit des Schladminger Bauern- und Knappenaufstands 1525 der Herrschaft Wolkenstein einverleibte Recht, den Schladmingern von Wolkenstein aus einen Richter zu setzen und zu bestätigen und die Rekurse von diesen Marktrichtern nicht unmittelbar an die landesfürstliche Regierung ergehen zu lassen, sondern erst nach Wolkenstein als zweite Gerichtsinstanz einzufordern, nicht aufgeben.
So wurde Schladming seit 1630 nicht mehr ein landesfürstlicher, sondern gräflich Saurauscher Markt. Sehr klar kam dies in einer Instruktion des Raimund Graf von Saurau zum Ausdruck.
Quelle
Einzelnachweise
- ↑ Pfarrarchiv Schladming, Gerichtssachen, S. 16 - 28