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==Begriffsklärung==
 
==Begriffsklärung==
 
===Arbeitszwangslager===  
 
===Arbeitszwangslager===  
Bei sog. „Arbeitszwangslagern“ war die einweisende Stelle das jeweilige Gaufürsorgeamt. Die rechtliche Grundlage für diese Lager war der § 20 der Reichsfürsorgepflichtverordnung („fürsorgerechtlicher Arbeitszwang“). Verantwortlich für die Errichtung und die Trägerschaft von „Arbeitszwangslagern“ war das jeweilige Land. Eingewiesen wurden angebliche „Asoziale“, d.h., Menschen mit Verhaltensweisen, die von den Vorstellungen der oft nieder rangigen Beamten der allgemeinen Fürsorgeverwaltung über eine anständige Lebensführung abwichen. („Die allgemeine Fürsorgeverwaltung wurde durch den Gaufürsorge-Verband ausgeübt, der nach den Durchführungsbestimmungen zum Ostmarkgesetz der staatlichen Verwaltung angegliedert war.“<ref>Quelle:  Tröbinger, Jürgen; S. 651</ref>)
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Bei sog. „Arbeitszwangslagern“ war die einweisende Stelle das jeweilige Gaufürsorgeamt. Die rechtliche Grundlage für diese Lager war der § 20 der Reichsfürsorgepflichtverordnung („fürsorgerechtlicher Arbeitszwang“). Verantwortlich für die Errichtung und die Trägerschaft von „Arbeitszwangslagern“ war das jeweilige Land. Eingewiesen wurden angebliche „Asoziale“, d.h., Menschen mit Verhaltensweisen, die von den Vorstellungen der oft nieder rangigen Beamten der allgemeinen Fürsorgeverwaltung über eine anständige Lebensführung abwichen. („Die allgemeine Fürsorgeverwaltung wurde durch den Gaufürsorge-Verband ausgeübt, der nach den Durchführungsbestimmungen zum Ostmarkgesetz der staatlichen Verwaltung angegliedert war.“)<ref>Quelle:  Tröbinger, Jürgen; S. 651</ref>
    
===Arbeitserziehungslager===
 
===Arbeitserziehungslager===
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