Almschutzgesetz

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Das Almschutzgesetz des Landes Steiermark regelt die Almwirtschaft und dient zum Schutz der Almen in der Steiermark.

Allgemeines

Das neue steiermärkische Almschutzgesetz trat nach Beschluss durch den Landtag am 03. Juli 1984 (Landesgestzblatt Nummer 68/1984) in Kraft. Der Begriff "Almen" und was dazu gehört wird genau definiert. Änderungen oder Ansuchen sind vom Grundeigentümer an die zuständige Agrarbehörde zu stellen, welche über den weiteren Verlauf entscheidet. Ohne Bewilligungen dürfen Almen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke nicht genzutzt werden.

Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden mit einer Geldsstrafe bis 3.750,- Euro geahndet.

Zuständige Behörde

In erster Instanz ist die Agrarbezirksbehörde mit Sitz in Graz für den Vollzug des Almschutzgesetzes zuständig.

Quelle