Schladminger Bergbrief

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1408 verfasste der Bergrichter Leonhard der Ecklzain den Schladminger Bergbrief. Darin wurden umfassende Richtlinien für die Berggesetzgebung angeführt.

Entstehung

Aufgrund eines Wahrspruches (Urteilsspruch) des Rates, der Bürger, der Knappen und der ganzen Gemeinde erließ am 16. Juli 1408 der Bergrichter Ecklzain (oder auch: Egkelzain) den Schladminger Bergbrief. Dieser ist heute nicht mehr im Original vorhanden, aber fünf Abschriften dieses 18 Punkte umfassenden Werkes sind bekannt. Im Bergbrief wurden die von einer freien Berggemeinde gefundenen Rechtsbräuche festgehalten. Folglich handelt es sich hier um keine vom Regalherren erlassene obrigkeitliche Bergordnung und darin besteht auch seine inhaltliche Besonderheit.

Überlokale Bedeutung

Der Bergbrief erlangte als Rechts- und Kulturdokument internationale Bedeutung und wurde zur Vorlage für Berggesetze im Alpenraum, Süddeutschland und Zentraleuropa. Diese „Vorbildwirkung“ und weite Verbreitung gründete in der für die damalige Zeit bemerkenswert vollständigen Ordnung der bergrechtlichen Materie. Bergordnungen, welche vom Schladminger Bergbrief direkt oder indirekt ableitbar sind oder von diesem beeinflusst wurden, sind unter anderen die Rattenberger Bergordnung von 1463, die Kurpfälzische Bergordnung von 1472, die Salzburger Bergordnung von 1477, die „Capitoli et ordini minerali“ der Republik Venedig von 1488 sowie die die Tiroler Bergwerkserfindungen Kaiser Maximilians I. von 1490. Eine Reihe der Bestimmungen im Bergbrief wirkten sogar in den zentralen Bergordnungen des 16. Jahrhunderts, die zum Teil bis zum Allgemeinen Berggesetz vom 23. Mai 1854[1] galten, nach, wie zum Beispiel in der Ferdinandeischen Bergordnung von 1553.

Weblinks

Quellen

Fußnoten